§ 2 Angebot und Vertragsabschluss
1. Die Angebote, Lieferungen und Verkäufe von M-Industries sind freibleibend, sofern sie im der Angebotserklärung nicht ausdrücklich als bindend bezeichnet werden. Es gelten Ausnahmen für unverbindliche Angebote. Diese sind als solches zu sehen und können gegenüber dem tatsächlichen Angebot abweichen. Das Schweigen von M-Industries auf Angebote des Vertragspartners stellt keine Annahme dar. Entsprechendes gilt für in elektronischer Form übermittelte kaufmännische Bestätigungsschreiben, es sei denn, zwischen den Parteien wurde etwas Abweichendes vereinbart.
2. Technische Zeichnungen, Lastenhefte, Zertifizierungsdokumente, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen, die dem Käufer im Rahmen eines Angebots und während der Vertragsabwicklung versendet werden, behält sich M – Industries das Eigentum- und die Urheberrechte vor. Dies gilt auch für Dokumente, die „persönlich“ und/oder „vertraulich“ beschriften oder markiert werden. Die vorherige schriftliche Zustimmung für diese Unterlagen muss bestätigt sein. Über den zur Vertragserfüllung erforderlichen Rahmen hinaus dürfen diese Unterlagen und Dokumente ebenfalls nicht benutzt, vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht werden. Sollte es nicht zu einem Vertragsbruch kommen, sind die entsprechenden Unterlagen unverzüglich an M – Industries zurückzusenden.
3. Eine Gewährleistung wird durch M-Industries nur dann übernommen, wenn dies ausdrücklich in der Auftragsbestätigung (Dienstleistung- oder Werkvertrag) oder in dem jeweiligen Auftrag zugesagt wurde. M – Industries unterscheidet hierbei von einem Werkvertrag und Dienstleistungsvertrag. Es gilt die Gewährleistung nach BGB sofern nichts anderes zwischen den Auftraggeber und M – Industries schriftlich festgehalten wurde.
4. Die im Zusammenhang von M – Industries übergebenen Unterlagen (Diagramme, Vorlagen etc.) sowie die von M – Industries erstellten technischen Angaben sind maßgebend. Technische Änderungen, Anpassungen an die Konstruktionsrichtlinien oder Verbesserungen bzw. Konstruktionsänderungen sind nur zulässig, soweit sie den auf sie anwendbaren DIN/EN-Normen entsprechen und auch im Übrigen für den Käufer zumutbar sind.