§ 1 Geltungsbereich

1. Die Bedingungen zwischen Verkauf und Lieferung gelten, soweit nichts Schriftliches oder anders bestimmt ist, für alle Kaufverträge, Angebote und Lieferungen, die M-Industries gegenüber dem Auftraggeber leistet, bzw. leisten soll.
2. Vom Verkauf und Lieferungen abweichende (auch ergänzende) Geschäftsbedingungen des Käufers können nicht anerkannt werden, es sei denn, diese sind durch M-Industries ausdrücklich und schriftlich zugestimmt worden.
3. Die vorliegenden Verkäufe und Lieferungen gelten auch dann, wenn in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Allgemeiner Geschäftsbedingungen des Käufers die Lieferung an den Käufer vorbehaltlos ausgeführt wird.
4. Entgegenstehende allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers können nicht anerkannt werden. Es sei denn M-Industries widerspricht der entgegengesetzten Forderungen des Auftraggebers.
5. Die Verkäufe und Lieferungen gelten umfassend auch für künftige Geschäftsbeziehungen, auch wenn der Verkauf und die Lieferung nicht nochmals ausdrücklich vereinbart wird. Alle Vereinbarungen, die zwischen M-Industries und dem Käufer / Auftraggeber zwecks Ausführung einer Bestellung bzw. Lieferung getroffen werden, sind vorliegend niedergelegt.
6. Die vorliegenden Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne der jeweils anwendbaren gesetzlichen Vorschriften (bei der Anwendung deutschen Rechts § 310 Abs. 1 BGB).

§ 2 Angebot und Vertragsabschluss

1. Die Angebote, Lieferungen und Verkäufe von M-Industries sind freibleibend, sofern sie im der Angebotserklärung nicht ausdrücklich als bindend bezeichnet werden. Es gelten Ausnahmen für unverbindliche Angebote. Diese sind als solches zu sehen und können gegenüber dem tatsächlichen Angebot abweichen. Das Schweigen von M-Industries auf Angebote des Vertragspartners stellt keine Annahme dar. Entsprechendes gilt für in elektronischer Form übermittelte kaufmännische Bestätigungsschreiben, es sei denn, zwischen den Parteien wurde etwas Abweichendes vereinbart.
2. Technische Zeichnungen, Lastenhefte, Zertifizierungsdokumente, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen, die dem Käufer im Rahmen eines Angebots und während der Vertragsabwicklung versendet werden, behält sich M – Industries das Eigentum- und die Urheberrechte vor. Dies gilt auch für Dokumente, die „persönlich“ und/oder „vertraulich“ beschriften oder markiert werden. Die vorherige schriftliche Zustimmung für diese Unterlagen muss bestätigt sein. Über den zur Vertragserfüllung erforderlichen Rahmen hinaus dürfen diese Unterlagen und Dokumente ebenfalls nicht benutzt, vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht werden. Sollte es nicht zu einem Vertragsbruch kommen, sind die entsprechenden Unterlagen unverzüglich an M – Industries zurückzusenden.
3. Eine Gewährleistung wird durch M-Industries nur dann übernommen, wenn dies ausdrücklich in der Auftragsbestätigung (Dienstleistung- oder Werkvertrag) oder in dem jeweiligen Auftrag zugesagt wurde. M – Industries unterscheidet hierbei von einem Werkvertrag und Dienstleistungsvertrag. Es gilt die Gewährleistung nach BGB sofern nichts anderes zwischen den Auftraggeber und M – Industries schriftlich festgehalten wurde.
4. Die im Zusammenhang von M – Industries übergebenen Unterlagen (Diagramme, Vorlagen etc.) sowie die von  M – Industries erstellten technischen Angaben sind maßgebend. Technische Änderungen, Anpassungen an die Konstruktionsrichtlinien oder Verbesserungen bzw. Konstruktionsänderungen sind nur zulässig, soweit sie den auf sie anwendbaren DIN/EN-Normen entsprechen und auch im Übrigen für den Käufer zumutbar sind. 

§ 3 Logistik, Transport, Verschrottung und Lieferung 

1. Für physische Materialien (wie z.B. 3D Druckteile, CNC Teile) gelten die für die Lieferung genutzten Bestimmungen. Sofern nichts anderes vertraglich vereinbart wird, sind die Kosten der Lieferung durch den Auftraggeber zu übernehmen. 3D gedruckte Teile unterliegen eines Sonderfertigungsprozesses, die nicht mit einer Serie und kavitätserstellten Kunststoffbauteilen vergleichbar sind. Für die Erstellung eines physischen 3D gedruckten Bauteils sind die Bestimmungen zur Erstellung vorher durch Auftraggeber schriftlich zu bestätigen. Der Versand und die Lieferung eines 3D gedruckten Bauteils obliegt auch den Eingangsvariablen und kann dadurch variieren. Für CNC gefräste Bauteile und deren Lieferung gilt eine schriftlich abgestimmte und festgehaltene Vorgehensweise über das jeweilige Material.
2. Der Käufer kann auf Wunsch und auf dessen Rechnung eine Transportversicherung auf Basis der allgemeinen Transportversicherungsbedingungen abschließen.
3. Die Bedingungen und der Versand von geistigen (z.B. Gutachten, Dokumente, Lastenhefte oder technischen Zeichnungen) sind aus Absatz 1. ausgenommen. Hier gelten die vertraglich festgehalten Bestimmungen zwischen M – Industries und dem Auftraggeber.

§ 4 Lieferzeit

1. Sollten Lieferfristen nicht eingehalten werden, kann M – Industries dem Käufer gegenüber einer Mitteilung mit einem veränderten Liefertermin mitteilen. Dies hat die Folge aufgrund etwas von Beschaffungsengpässen oder Unterlieferantenengpässe oder Betriebsmittelumrüstung. Weiterhin können auch Betriebsmittel oder technische Änderungen an den Betriebsmitteln dazu führen, dass Lieferfristen nicht sofort umgesetzt werden können. M – Industries wird dem Auftraggeber zum schnellstmöglichen Zeitpunkt darüber in Kenntnis setzen und eine Klärung zu einem neuen Liefertermin festlegen, der für Auftraggeber und M – Industries erfüllt werden kann. Sollte sich der Auftraggeber mit dem neuen Zielterminen nicht einverstanden sein, oder sollte der Auftraggeber den Vertrag zurückziehen, sind eventuell bereits entstandene Kosten (bspw. Beschaffung von Materialien) zu erstatten. Soweit diese durch den Auftraggeber beschaffen worden sind, sind diese vom Auftraggeber unverzüglich abzuholen. Sollten etwaige Lagerkosten entstehen aufgrund der fehlenden Erfüllung und Übernahme durch den Auftraggeber, werden Lagerkosten und oder Verschrottungskosten dem Auftraggeber weitergeleitet.
2. Die Lieferzeit von Dokumenten und geistigen Eigentum (z.B. Gutachten, Dokumente, Lastenhefte oder technischen Zeichnungen) sind nicht von Absatz 1. beeinflusst.
3. Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug oder verletzt er seine Mitwirkungspflicht, ist M – Industries berechtigt, den insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Die Gefahr einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache geht in dem Zeitpunkt auf den Käufer über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.

§ 5 Haftung bei Verzug

1. M – Industries haftet gemäß den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der jeweiligen Vereinbarung ein Fixgeschäft (bei der Anwendung deutschen Rechts im Sinne von § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB oder im Sinne von § 376 HGB) zugrunde liegt.  
2. Gesetzliche Ansprüche im Sinne der Sache bleiben dem Käufer vorenthalten und sind durch diesen zu treffen.

§ 6 Preise und Zahlungsbedingungen

1. Bei physikalischen Bauteilen und oder einer juristischen oder natürlichen Person gelten unterschiedliche Bestimmungen. Hier unterscheidet M – Industries von Liefergegensand und Auftraggeber. Bei physikalischen Bauteilen und sofern nicht anders vertraglich festgehalten, ist eine sofortige Zahlungsbedingung zu erwarten. 
2. Bei geistiger Ware (z.B. Gutachten, Dokumente, Lastenhefte oder technischen Zeichnungen) gilt das 14 tägige bei Gutachten und bei allen anderen das 30 tägige Zahlungsziel. Details der Zahlungsbedingung sind vorher schriftlich festzuhalten und abzustimmen und werden seitens M – Industries in der Rechnungsstellung aufgeführt. M – Industries behält sich vor, das Zahlungsziel bei Verletzung der gesetzlichen Bestimmung neu anzupassen und ggf. Verzugsschäden in einer neuen Rechnung anzumelden. 
3. Nebenabreden und Aufträge in größeren Umfang sind vorher schriftlich festzuhalten und durch den Auftraggeber schriftlich bereitzustellen
4. Die Preise bei physikalischen Bauteilen werden gemeinsam mit dem Auftraggeber bestimmt und schriftlich festgehalten.
5. Die Preise von geistigem Eigentum werden zuvor in einem Dienstleisungs- und / oder Werkvertrag schriftlich festgehalten. Ausgenommen von dieser Regelung sind alle Angebote und Rechnungen die aus dem Gutachten und der Schadenbewertung festgelegt worden sind. Diese fallen speziell unter dem KfSachvG.  

§ 7 Eigentumsvorbehalt

1. M – Industries behält sich vor, den jeweiligen Liefergegenstand und das Eigentum, bis zum Eingang der Zahlung aus dem Liefervertrag und der Bezahlung des vollumfänglichen Liefergegenstandes, als Eigentum vor. Bei Zahlungsverzug und vertragswidrigem Verhalten, ist M – Industries berechtigt, den Liefergegenstand zurück zu fordern.
2. M – Industries ist zu Abtretung der Zahlungsansprüche gegen den Auftraggeber befugt. Über die Inhalte der Schadenbewertung und der Bewertung für Gutachten nach KfSachvG gelten besondere Bestimmung in Hinblick auf Abtretungserklärungen und der Versicherungstechnischen Grundlagen.
3. Der Auftraggeber verpflichtet sich den Liefergegenstand richtig und gemäß der technischen Bestimmung zu behandeln. Weiterhin ist er berechtigt, das Eigentum, sofern dieses nicht auf ihn übergegangen ist, in einem korrekten und dem gebrauch angepassten Zustand zu erhalten. Sofern Wartungskosten aufgrund der Benutzung anfallen, sind diese durch den Auftraggeber/Käufer zu tragen.
4. Sollte der Auftraggeber in Zahlungsverzug sein und/oder ohne weitere Angaben oder Begründungen sich aus dem Vertrag zurückziehen, wird das Eigentum, welches für die Erfüllung eines Vertrags mit dem Auftraggeber benötigt wurde, einbehalten, bis die offenen und rückständigen Beträge ausgeglichen wurden. Diese werden innerhalb einer schriftlichen Frist seitens M – Industries festgelegt. Sollte kein Ausgleich der offenen Forderungen erfolgen, wird nach ZPO die Sache verpfändet.  

§ 8 Mängelansprüche, Mängelhaftung und Verjährungsfrist

1. Ansprüche von Mängeln setzen voraus, dass der Käufer im Sinne von §§ 377, 378 HGB die geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheit ordnungsgemäß nachgekommen ist. Dies gilt auch unter der Voraussetzung, dass der Käufer und Auftraggeber, die Sache weiter veräußert oder weiter verarbeiten will. Die Abnahme ist schriftlich bei Werkverträgen festzulegen und gilt als abgenommen nach §640 Abs. 1 S. 3 BGB. Bei physischen Bauteilen gilt die Abnahme bereits mit Zahlung der Sache. 
2. Gebrauchte Liefergegenstände sind grundsätzlich und gesamtumfänglich von Mängelansprüchen ausgeschlossen, es sei denn, eine Mängelhaftung wurde schriftlich vereinbart.
3. Für natürliche Abnutzung einer Sache, der fehlerhaften oder nachlässigen Nutzung durch Dritte durch den Käufer, bleibt dieser alleine verantwortlich. Dies gilt insbesondere bei chemischen, elektrochemischen oder elektrischen Einflüssen sowie bei übermäßiger Beanspruchung durch ungeeignete Betriebsmittel, einem ungeeigneten Lagerungsort, in dem Natureinflüsse das Produkt negativ beeinflussen. 
4. Verbrauchsprodukte sind bei Mangelentdeckung unverzüglich zu trennen und zur Überprüfung und Analyse durch M – Industries bereit zu stellen. Sollte keine unverzügliche Meldung erfolgen gilt das Produkt als abgenommen.

§ 9 Rücktritt vom Vertrag

1. Bei Vertragsrücktritt ist der Käufer verpflichtet, den Liefergegenstand an M – Industries herauszugeben. Die Sache und Produkte, die bereits bereitgestellt wurden, sind an M – Industries zurückzusenden. Die Versand- und Logistikkosten sind durch den rücktrittsanbietenden Vertragspartner zu übernehmen.
2. M- Industries hält sich vor, eine aus anderem Grunde eingetretene Unmöglichkeit der Herausgabe des Liefergegenstandes, die im Verantwortungsbereich des Auftraggebers liegt, eine angemessene Entschädigung zu verlangen. Die Höhe der angemessene errechnet sich aus der Differenz vom Gesamtpreis gemäß Auftrag und Zeitwert.

§ 10 Abtretung

1. Eine Abtretung der Rechte aus Dienstleistungsvertrag, Werkvertrag, Produkten und die Übertragung der Verpflichtungen des Käufers sind ohne schriftliche Zustimmung durch M – Industries nicht zulässig.
2. Eine Abtretung für die Schadenbewertung der Gutachtenbewertung und der Evaluierung beruht auf das KfSachvG.

§ 11 Gerichtsstand  und Erfüllungsort  (anwendbares Recht)

1. Gerichtsstand ist (sollte nichts anderes schriftlich vereinbart sein) das Amtsgericht in Worms, sofern der Käufer / Auftraggeber im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen ein Kaufmann ist. Diese Bestimmungen gelten auch für juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
2. Sollte sich aus der Auftragsbestätigung von M – Industries nichts anderes ergeben, ist der der Sitz von M – Industries (dem Geschäftsverhältnis mit selbstständigen Panagiotis Makrygiannis besteht) auch der jeweilige Erfüllungsort.
3. Es gilt für die Kauf und Erfüllungsbestimmungen und Bedingungen deutsches Recht, soweit keine anderen Regelungen zwischen den Vertragsparteien festgehalten wird.